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ALLGEMEINE MASCHINENVERKAUFSBEDINGUNGEN DER IGEPA SYSTEMS GMBH


Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht zur Bestellung berechtigt.

1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Maschinenverkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verkäufe von Maschinen sowie Ersatz-, Format- und Umbauteilen zu Maschinen, die von Igepa Systems im Rahmen von Servicearbeiten ein- oder verbaut werden, zwischen der Igepa Systems GmbH (nachfolgend: „Igepa Systems“) und dem Besteller. Für alle Verkäufe von Verbrauchsmaterialien gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“. Diese können bei Igepa Systems zur kostenlosen Übersendung angefordert werden. 1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten entsprechend für Werkleistungen. Anstelle der Übergabe der gelieferten Maschinen oder sonstigen Liefergegenstände tritt bei Werkleistungen die Abnahme. 1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers (insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen) werden von Igepa Systems nicht anerkannt und finden keine Anwendung, sofern Igepa Systems diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Igepa Systems in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos erbringt. 1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass Igepa Systems in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 1.5 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen Igepa Systems und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. 1.6 Rechte, die Igepa Systems nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss 2.1 Jegliche Angebote von Igepa Systems sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. 2.2 Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine Bestellung erst dann gegenüber dem Besteller verbindlich, wenn sie von Igepa Systems durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formwahrend erteilt. Das Schweigen von Igepa Systems auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Igepa Systems nicht verbindlich. Im Falle umgehender Auftragsausführung ohne vorherige Auftragsbestätigung in Textform gelten die Warenrechnung oder der Lieferschein von Igepa Systems, je nachdem was dem Besteller zuerst zugeht, als Auftragsbestätigung. 2.3 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, DIN-Normen sowie sonstige Beschreibungen des Liefergegenstands aus den zu dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit des Liefergegenstands dar. 2.4 Igepa Systems behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Regelungen unter Ziffer 11. bleiben hiervon unberührt und gelten im Übrigen ergänzend.

3. Lieferumfang, Lieferung, Lieferfristen, Verzug 3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die in Textform abgefasste Auftragsbestätigung von Igepa Systems maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von Igepa Systems. Technische Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
3.2. Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010). Dies bedeutet, dass Igepa Systems im Rahmen der Lieferung ausschließlich die Bereitstellung des Liefergegenstands am Geschäftssitz von sowie die Mitteilung der Abholbereitschaft schuldet. 3.3 Übernimmt Igepa Systems abweichend von Ziffer 3.2 die Versendung des Liefergegenstands, so schuldet Igepa Systems ausschließlich die Organisation des Transportes sowie die Übergabe des Liefergegenstands am Geschäftssitz von Igepa Systems an den ersten Frachtführer. Der Besteller hat, ohne Rücksicht auf den Wert der versandten Liefergegenstände, alle mit der Versendung verbundenen Kosten (z.B. Fracht, Rollgelder, Verladekosten- und gebühren, Zölle) zu tragen, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland anfallen (siehe hierzu auch Ziffer 5.2). 3.4 Soweit Igepa Systems abweichend von Ziffer 3.2 Verpflichtungen hinsichtlich des Transports des Liefergegenstands übernimmt (z.B. die Versendung gem. Ziffer 3.3), sind die Versand- bzw. Transportwege und die Versand- bzw. Transportmittel, soweit nicht anderweitig in Textform vereinbart, Igepa Systems überlassen; bei Streckengeschäften obliegt die vorgenannte Wahl den Zulieferanten (z. B. Hersteller). Die Verpflichtung des Bestellers zur Übernahme der mit dem Versand bzw. dem Transport verbundenen Kosten (Ziffer 3.3 und Ziffer 5.2) bleiben hiervon unberührt. Versand- bzw. Transportwege und Versand- bzw. Transportmittel, die außergewöhnlich hohe Kosten auslösen (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht), wird Igepa Systems nur in Abstimmung mit dem Besteller auswählen. 3.5 Mit der Übergabe der Ware an den ersten Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Zulieferanten oder von Igepa Systems beauftragt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Bei Auslieferung durch eigene Mitarbeiter von Igepa Systems geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. 3.6 Verbindliche Liefertermine oder verbindliche Lieferfristen werden auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform vereinbart und als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Enthält ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung keine Kennzeichnung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist, gilt der dort genannte Liefertermin oder die dort genannten Lieferfristen lediglich als Anhaltspunkt für das Eintreffen der Lieferung. 3.7 Eine Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie ggf. dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. 3.8 Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf bereitgestellt wurde und Igepa Systems die Abholbereitschaft mitgeteilt hat oder, im Falle einer abweichenden Regelung, der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Igepa Systems. 3.9 Erfolgt die Lieferung nicht zu dem vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermin oder nicht innerhalb einer vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist, kann der Besteller nach Ablauf von zwei Monaten eine Nachfrist von einem Monat setzen mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Verzugsschadensansprüche sind ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits. 3.10 Ist die Nichteinhaltung eines vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermins oder einer vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist auf höhere Gewalt und andere von Igepa Systems nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von Igepa Systems betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die Igepa Systems und deren Zulieferanten betreffen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, steht den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen mangels Verschulden ausgeschlossen.
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3.11 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Teilleistungen und Teillieferungen kann Igepa Systems dem Besteller in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. 3.12 Soweit der Liefergegenstand dem Besteller auf Europaletten oder sonstigen Ladungsträgern (zusammen „Ladungsträger“) übergeben wird, hat der Besteller Igepa Systems Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der Übergabe des Liefergegenstands herauszugeben. Unterbleibt dies, ist Igepa Systems berechtigt, ab dem 3. Kalendertage für jede Woche der Verspätung EUR 10,00 pro Ladungsträger zu verlangen, jedoch maximal – auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe – den Zeitwert. Außerdem ist in diesem Fall der Erfüllungsort für die Rückgabe des jeweiligen Ladungsträgers am Sitz von Igepa Systems. Nach Erreichen des Zeitwertes des jeweiligen Ladungsträgers ist Igepa Systems nicht mehr zur Rücknahme des jeweiligen Ladungsträgers verpflichtet. 3.13 Herstellerbedingte Produktfort- oder -weiterentwicklungen oder Abänderungen zwischen Vertragsschluss und Liefertag (Tag der Lieferung des Liefergegenstandes) gelten als genehmigt, soweit dadurch die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes für die Zwecke des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert wird. Es wird dann das Produkt des Herstellers geliefert, welches dem bestellten am ehesten entspricht. Dieses Produkt wird dann vom Besteller als Erfüllung anerkannt. Ist eine solche Lösung nicht möglich oder ist sie mit Mehrkosten verbunden, die mehr als 5 % des vereinbarten Preises betragen, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechende Mehrkosten bis 5 % des vereinbarten Preises hat der Besteller zu akzeptieren und zu tragen.

4. Annahmeverzug 4.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Igepa Systems den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt sowohl Igepa Systems als auch dem Besteller vorbehalten. 4.2 Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. 4.3 Im Falle des Annahmeverzuges werden die den Liefergegenstand betreffenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. 4.4 Liefergegenstände sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

5. Preise 5.1 Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung gilt der Angebotspreis. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und vom Besteller zusätzlich geschuldet. 5.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung. Veranlasst Igepa Systems entgegen der grundsätzlichen Vereinbarung gem. Ziffer 3.2 „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) den Transport, sind ungeachtet dessen sämtliche im In- und Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Transport anfallen, vom Besteller zu tragen. 5.3 Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 %, behält sich Igepa Systems das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstands erhöht bzw. gesenkt haben.

6. Zahlungsbedingungen und Finanzierungsrisiken 6.1 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, hat der Besteller die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an Igepa Systems zu leisten und zwar:
– Anzahlung in Höhe von 30 % des Bruttopreises zuzüglich 100 % der etwaigen Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller; – Zahlung in Höhe von 60 % des Bruttopreises, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Eingang der Anzeige der Abholbereitschaft der Hauptteile des Liefergegenstands durch Igepa Systems beim Besteller; – Restzahlung in Höhe von 10 % des Bruttobetrages innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übergabe bzw. Abnahme des vollständigen Liefergegenstands und Eingang der Rechnung beim Besteller. Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Textform. 6.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Igepa Systems über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch Igepa Systems gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung. 6.3 Bei Überschreitung einer der in Ziffer 6.1 ausgewiesenen Zahlungsfristen kommt der Besteller ohne Weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug und Igepa Systems ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben sowohl Igepa Systems als auch dem Besteller vorbehalten. 6.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Igepa Systems berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. 6.5 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 6.6 Igepa Systems ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Igepa Systems bestehen. Im Weigerungsfalle ist Igepa Systems berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei die Rechnungen im Falle des Teilrücktritts Forderungen für bereits erfolgte Teillieferungen von Igepa Systems sofort fällig gestellt werden. 6.7 Von dem nicht im Inland ansässigen Besteller kann Igepa Systems Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches nach der Wahl von Igepa Systems von einer deutschen Bank/Sparkasse zu Gunsten und ohne dass Igepa Systems hierdurch Kosten entstehen, eröffnet wird, welches Igepa Systems eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird. 6.8 Finanzierungs- und Leasing-Risiken gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. Das Nichtzustandekommen der Finanzierung oder des LeasingVertrages berührt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages nicht.

7. Rügepflicht 7.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere den Liefergegenstand bei Erhalt oder vor Abnahme überprüft und Igepa Systems offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstands, in Textform anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller Igepa Systems unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. 7.2 Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Igepa Systems für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Igepa Systems in Textform zu beschreiben.

8. Mängelansprüche, Schadensersatz, Verjährung
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8.1 Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Produktionsgeschwindigkeit, Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs. 8.2 Stellt der Besteller Mängel an dem Liefergegenstand fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. der Liefergegenstand darf nicht geteilt, verkauft, vermischt oder verbunden werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Besteller ist ferner verpflichtet, Igepa Systems die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf das Verlangen von Igepa Systems den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster (z. B. Druckmuster) davon zur Verfügung zu stellen. 8.3 Bei Mängeln an dem Liefergegenstand ist Igepa Systems nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands berechtigt. Sofern Igepa Systems Nachbesserung wählt, sind mehrfache Nachbesserungen im Rahmen des Zumutbaren zulässig. 8.4 Ist eine Lieferung oder Leistung nur teilweise mangelhaft oder besteht teilweiser Liefer- oder Leistungsverzug oder ist lediglich eine Teillieferung oder Teilleistung wegen von Igepa Systems zu vertretender Unmöglichkeit im Übrigen möglich, so ist der Besteller zur Abnahme der Teilleistung verpflichtet, es sei denn, die teilweise Erfüllung ist für ihn objektiv ohne Interesse. 8.5 Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die Igepa Systems dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch. 8.6 Mängelrechte bestehen ferner nicht  bei natürlichem Verschleiß;  bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte;  bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung;  bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege, Wartung, Reparatur oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;  bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs des Liefergegenstands außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; Igepa Systems haftet nicht für die Beschaffenheit des Liefergegenstands, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von Igepa Systems vorgeschrieben hat. 8.7 Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum an solchen Liefergegenständen bzw. Teilen von Liefergegenständen, die im Rahmen eines Gewährleistungsfalles ausgetauscht werden, auf Igepa Systems zu übertragen. 8.8 Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, sind bei gebrauchten Liefergegenständen Ansprüche des Bestellers gegen Igepa Systems wegen Mängeln des Liefergegenstandes ausgeschlossen. 8.9 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Igepa Systems unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln stehen dem Besteller die uneingeschränkten gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche zu. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Igepa Systems nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Igepa Systems auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 8.10 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der
Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese gilt auch für die sonstigen Mängelansprüche des Bestellers bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 8.11 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands, der Abnahme des Werkes oder sobald sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn. 8.12 Hat Igepa Systems aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Verpflichtung übernommen, den Liefergegenstand zu montieren, so beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn. 8.13 Soweit die Schadensersatzhaftung von Igepa Systems gemäß den Ziffern 8.1 bis 8.12 ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Igepa Systems. 8.14 Gewährleistungsansprüche gegenüber Igepa Systems dürfen nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden. 8.15 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 8. entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Igepa Systems behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor. 9.2 Bei Liefergegenständen, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Igepa Systems bezieht, behält sich Igepa Systems das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Igepa Systems in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 9.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch Igepa Systems begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. 9.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Wird der Liefergegenstand vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Igepa Systems als Hersteller erfolgt und Igepa Systems unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Igepa Systems eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Igepa Systems. Igepa Systems nimmt diese Übertragung bereits jetzt an. 9.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Wird der Liefergegenstand mit
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anderen Igepa Systems nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt oder vermengt, so erwirbt Igepa Systems Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten oder vermengten Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung oder Vermengung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt oder vermengt, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und Igepa Systems sich bereits jetzt einig, dass der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit Igepa Systems anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Igepa Systems nimmt diese Übertragung bereits jetzt an. 9.6 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass Igepa Systems wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den Sachen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten. 9.7 Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 9.4 und 9.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt. 9.8 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Igepa Systems und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von Igepa Systems gekennzeichnet. 9.9 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 9.10 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Auch zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. 9.11 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) können von Igepa Systems jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber Igepa Systems nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt. 9.12 Die unter Ziffer 9.4 und 9.5 erteilten Verarbeitungs-, Vermischungs- und Verbindungsermächtigungen erlöschen ohne Weiteres (auflösende Bedingung), wenn der Besteller Insolvenzantrag stellt oder gegen den Besteller Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 9.13 Die aus einem berechtigten oder unberechtigten Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz oder Versicherungsleistungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber an Igepa Systems ab. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an Igepa Systems ab. Igepa Systems nimmt die jeweilige Abtretung bereits jetzt an. 9.14 Tritt Igepa Systems gemäß der nachfolgenden Bestimmung unter Ziffer 10.1 vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Igepa Systems berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 10. die Vorbehaltsware zu besichtigen, herauszuverlangen und zu verwerten. 9.15 Igepa Systems ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Igepa Systems aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Igepa Systems. 9.16 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum von Igepa Systems hinweisen und muss Igepa Systems unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Igepa Systems ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller hat Igepa Systems bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Sofern der Dritte
Igepa Systems die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller. 9.17 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung gemäß dieser Ziffer 9. nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Igepa Systems hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Igepa Systems unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

10. Rücktritt 10.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Igepa Systems unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 10.2 Igepa Systems ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. 10.3 Der Besteller hat Igepa Systems oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Igepa Systems die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. 10.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 10. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

11. Geheimhaltung, Datenschutz, Datenweitergabe 11.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über Igepa Systems zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 11.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. 11.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Besteller nachweislich bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nachweislich notwendige Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Igepa Systems zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist zulässig; wobei der Besteller in diesem Fall unverzüglich Igepa Systems von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten hat. 11.4 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass Igepa Systems die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei Igepa Systems speichert bzw. speichern wird. 11.5 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass Igepa Systems möglicherweise personen- und/oder unternehmensbezogene Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zum Zweck der Bonitätsprüfung an eine Kredit-Auskunftei übermittelt, um Auskünfte und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch statistischer Verfahren („Scorewert“) über den Besteller zu beziehen und – soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Igepa Systems erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Bestellers nicht beeinträchtigt werden – um der Kredit-Auskunftei Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu übermitteln; die Kredit-Auskunftei speichert die Daten, um ihr angeschlossene Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können und stellt ihren Vertragspartnern diese Daten nur zur Verfügung, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen; die Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verwendet; der Besteller kann bei der Kredit
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Auskunftei selbst Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten erhalten. 11.6 Igepa Systems übermittelt die Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zudem zum Zweck der Identitätsprüfung an eine Kredit-Auskunftei, woraufhin die Kredit-Auskunftei den Grad der Übereinstimmung der bei ihr gespeicherten Personalien/Unternehmensdaten mit den vom Besteller bei Igepa Systems erhobenen Daten in Prozentwerten ermittelt; Igepa Systems kann somit anhand der von der Kredit-Auskunftei übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob eine Person/ein Unternehmen unter der vom Besteller angegebenen Anschrift im Datenbestand der KreditAuskunftei gespeichert und – bei natürlichen Personen – ob sie über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder eine Übermittlung abweichender Anschriften sowie eine Speicherung der Daten des Bestellers im Datenbestand der Kredit-Auskunftei findet insoweit nicht statt, es wird allein aus Nachweisgründen die Tatsache der Überprüfung bei der KreditAuskunftei gespeichert. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen KreditAuskunftei erhältlich. 11.7 Der Besteller ist berechtigt, von Igepa Systems jederzeit Auskunft über die im konkreten Einzelfall eingesetzten Kredit-Auskunfteien zu verlangen. 11.8 Igepa Systems übermittelt personen- und/oder unternehmensbezogene Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zudem möglicherweise an einen oder mehrere Warenkreditversicherer um Versicherungsschutz hinsichtlich der Forderungen von Igepa Systems aus dem konkreten Vertrag und gegebenenfalls auch späterer Verträge zu erhalten. Der Besteller erhält im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflichten von dem Warenkreditversicherer Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten. 11.9 Der Besteller ist berechtigt, von Igepa Systems jederzeit Auskunft über die im konkreten Einzelfall eingesetzten Warenkreditversicherer zu verlangen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung 12.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Igepa Systems gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle inländischen (deutschen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist München. Igepa Systems ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. 12.3 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich im grenzüberschreitenden (internationalen) Geschäftsverkehr aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges betrifft nicht den einstweiligen Rechtsschutz und die Verfahren der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsspruchs. 12.4 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. 12.5 Schiedssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. 12.6 Sitz des Schiedsgerichts ist MÜNCHEN in Deutschland.

13. Sonstiges und ergänzende Bestimmungen für Maschinen 13.1 Wird von Igepa Systems die Druckgeschwindigkeit des Liefergegenstands dem Besteller gegenüber zugesichert, so bedeutet der Begriff Druckgeschwindigkeit die maximal mögliche Arbeitsgeschwindigkeit des Liefergegenstands bei optimalen Bedingungen. 13.2 Jede Maschine erbringt ihre Leistung nur bei Verwendung des Originalmaterials (Packstoff, Packmittel, Füllgut und Tinte) innerhalb der vom Hersteller angegebenen Toleranzen. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass
der Besteller anderes als das Originalmaterial oder aber das Originalmaterial mit anderen als den angegebenen Toleranzen verwendet, haftet Igepa Systems nicht. 13.3 Die Maschinen sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet. Wünscht der Besteller die Einrichtung der Maschinen nach Bestimmungen, die von den deutschen Vorschriften abweichen, hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig hat er die von den deutschen Vorschriften abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Übersetzung zu übersenden. Eine durch den Wunsch des Bestellers notwendig werdende Anpassung des Preises und der Liefertermine bleibt vorbehalten. 13.4 Es ist Sache des Bestellers, über die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Betriebspersonals und anderer Personen vor eventuellen chemischen, biochemischen, elektrochemischen, elektroakustischen und ähnlichen Einflüssen der Maschine, des Packstoffs, der Packmittel und des Füllgutes dienen. 13.5 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Igepa Systems möglich. 13.6 Die Vertragssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern. 13.7 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Igepa Systems ist der Sitz von Igepa Systems.

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Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht zur Bestellung berechtigt.

1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Servicebedingungen (nachfolgend: „Servicebedingungen“) gelten für alle Serviceleistungen zwischen der Igepa Systems GmbH (nachfolgend: „Igepa Systems“) und dem Besteller; hiervon umfasst sind unter anderem die Instandsetzung von Hard- und Software (d.h. die Beseitigung von auftretenden Störungen, der im Servicebericht bezeichneten Hard- und Software), die Installation von Hard- und Software nebst Updates, die Lieferung von Software nebst Updates, die Instandhaltung von Hard- und Software (d.h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen) sowie alle von Igepa Systems angebotenen Schulungen, Seminare und sonstige Beratungen (nachfolgend zusammen „Serviceleistungen“). 1.2 Diese Servicebedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers (insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen) werden von Igepa Systems nicht anerkannt und finden keine Anwendung, sofern Igepa Systems diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Igepa Systems in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Serviceleistung an den Besteller vorbehaltlos erbringt. 1.3 Die Servicebedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass Igepa Systems in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 1.4 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Servicebedingungen, die zwischen Igepa Systems und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. 1.5 Rechte, die Igepa Systems nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Servicebedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss 2.1 Jegliche Serviceangebote von Igepa Systems sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. 2.2 Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine Bestellung einer Serviceleistung erst dann gegenüber dem Besteller verbindlich, wenn sie von Igepa Systems durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formwahrend erteilt. Das Schweigen von Igepa Systems auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Igepa Systems nicht verbindlich. Im Falle umgehender Auftragsausführung ohne vorherige Auftragsbestätigung in Textform gelten der Servicebericht oder die Rechnung über die Serviceleistung von Igepa Systems, je nachdem was dem Besteller zuerst zugeht, als Auftragsbestätigung. 2.3 Igepa Systems behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Regelungen unter Ziffer 12. bleiben hiervon unberührt und gelten im Übrigen ergänzend.

3. Leistungsumfang, Servicetermine, Verzug 3.1 Die detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der von Igepa Systems zu erbringenden Serviceleistungen erfolgt in der jeweiligen Auftragsbestätigung und/oder dem Serviceleistungsspezifikationsblatt und/oder den Schulungs-, Seminar- und Beratungsunterlagen. Änderungen der Serviceleistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von Igepa Systems in Textform. 3.2 Änderungen der zu erbringenden Serviceleistungen bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. 3.3 Igepa Systems entscheidet, welches Service- bzw. Schulungs- und/oder Beratungspersonal von Igepa Systems zur Erfüllung und Abwicklung der Serviceleistung eingesetzt wird und behält sich deren Austausch jederzeit vor. I
gepa Systems ist ferner berechtigt, die Serviceleistungen durch Subunternehmer zu erfüllen, sofern berechtigte Interessen des Bestellers dem nicht entgegenstehen. 3.4 Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, ist Igepa Systems berechtigt, im Rahmen von Serviceleistungen anstelle von Neuteilen nach eigenem Ermessen Austauschteile zu verwenden. Die Rahmen von Serviceleistungen ersetzten bzw. ausgetauschten Teile gehen unmittelbar in das Eigentum von Igepa Systems über, ohne dass hierfür von Igepa Systems eine Zahlung zu leisten wäre. Handelt es sich bei den ersetzten bzw. ausgetauschten Teilen oder Betriebsstoffen bzw. Betriebsmitteln um entsorgungspflichtige Gegenstände, so schuldet der Besteller für die Entsorgung eine angemessene Vergütung. 3.5 Die Serviceleistungen können nach Wahl von Igepa Systems in den Geschäftsräumen von Igepa Systems, am Sitz des Bestellers oder Remote erbracht werden. Auch soweit die Serviceleistungen beim Besteller erbracht werden, ist der Besteller nicht gegenüber den von Igepa Systems eingesetztem Servicepersonal weisungsbefugt. Das Servicepersonal wird grundsätzlich nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert. 3.6 Verbindliche Servicetermine oder Servicefristen werden auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform vereinbart und sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Enthält ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung keine Kennzeichnung eines verbindlichen Servicetermins oder einer verbindlichen Servicefrist, gilt der dort genannte Servicetermin oder die dort genannten Servicefristen lediglich als Anhaltspunkt für die Erbringung der Serviceleistung. 3.7 Die Einhaltung des Servicetermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Igepa Systems zu den vereinbarten Serviceterminen die vertraglich geschuldete Serviceleistung reibungslos erbringen kann. Hierzu gehört u.a. der erforderliche Zugang zu solchen Räumen und/oder IT-Schnittstellen, in denen die überlassene Hard- und/oder Software von Igepa Systems zu installieren ist. Falls die Serviceleistung durch vom Besteller zu vertretende Ursachen verzögert wird, kann Igepa Systems dem Besteller den zusätzlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden von Seiten des Bestellers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.8 Ist die Nichteinhaltung der Servicetermine oder der gesamten Serviceleistung auf höhere Gewalt und andere von Igepa Systems nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Subunternehmer von Igepa Systems betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Servicetermine bzw. die gesamte Erbringung der Serviceleistung um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die Igepa Systems und deren Subunternehmer betreffen. 3.9 Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Teilleistungen kann Igepa Systems dem Besteller in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

4. Abnahme 4.1 Bei allen einer Abnahme zugänglichen Serviceleistungen kann Igepa Systems eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Besteller gemäß dieser Ziffer 4. verlangen. 4.2 Hat eine Serviceleistung mehrere, vom Besteller voneinander unabhängig nutzbare Einzelleistungen zum Gegenstand, so werden diese Einzelleistungen getrennt abgenommen. 4.3 Soweit eine Abnahme aufgrund der Natur der Serviceleistung zu erfolgen hat, so hat der Besteller innerhalb von 3 Kalendertagen, das Leistungsergebnis zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn der Besteller sich in der vorgenannten Frist nicht erklärt oder die Serviceleistung ohne Rüge nutzt, gilt die Serviceleistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produzierende Einsatz oder die produzierende Inbetriebnahme von (Teil-)Leistungen durch den Besteller gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung. 4.4 Igepa Systems beseitigt die laut Ziffer 4.3 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels und der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Bestellers angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Besteller das Leistungsergebnis unverzüglich. Im Übrigen gilt Ziffer 4.3 entsprechend.
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5. Preise 5.1 Serviceleistungen werden grundsätzlich nach dem angefallenen Zeitaufwand (nachfolgend: „Arbeitszeit“) auf Grundlage von Stundensätzen berechnet. Angefangene Stunden werden anteilig in Rechnung gestellt. 5.2 Bei Serviceleistungen von Igepa Systems möglicherweise zu verwendende Ersatz- und Verschleißteile werden gesondert und nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 5 in Rechnung gestellt. 5.3 Die Preise (Stundensätze und Preise für Ersatz- und Verschleißteile) verstehen sich grundsätzlich in EURO. Diese ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und vom Besteller zusätzlich geschuldet. 5.4 Erhält der Besteller abweichend von Ziffer 5.3 keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt der bei Erbringung der Serviceleistung bei Igepa Systems übliche Stundensatz als vereinbart. Für etwaige Ersatz- und Verschleißteile gilt dann die jeweils gültige Preisliste von Igepa Systems. Die jeweils gültige Preisliste kann bei Igepa Systems kostenlos angefordert werden. 5.5 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ausschließlich jeglicher Nebenkosten. Sämtliche im In- und Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Serviceleistung anfallen, sind vom Besteller zu tragen. 5.6 Von Igepa Systems nicht zu vertretende Wartezeit beim Besteller gilt als Arbeitszeit und wird von Igepa Systems entsprechend berechnet. 5.7 Serviceleistungen, die (alternativ)  außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Igepa Systems (Mo.-Do. 8:00 bis 17:00 Uhr und Fr. 8:00 bis 15:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) erbracht werden,  der Besteller nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der Bedienungsanleitung selbst vorzunehmen hat,  aufgrund der Fahrlässigkeit, der unsachgemäßen Bedienung, Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von Igepa Systems freigegebenen Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteilen, Umgebungsbedingungen, die nicht dem Hersteller entsprechen, oder höherer Gewalt im Sinne der Ziffer 3.8 erforderlich werden, sind gesonderte Leistungen und werden insoweit auch gesondert berechnet. 5.8 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch Igepa Systems ist kostenpflichtig. Der Preis ergibt sich aus einer entsprechenden Auftragsbestätigung. Fehlt es an einer Auftragsbestätigung erfolgt die Berechnung des Kostenvoranschlages als Serviceleistung nach den Regelungen dieser Ziffer 5.

6. Zahlungsbedingungen 6.1 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Nebenkosten innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Textform. 6.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Igepa Systems über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch Igepa Systems gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung. 6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist nach Ziffer 6.1 kommt der Besteller ohne Weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug und Igepa Systems ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt sowohl Igepa Systems als auch dem Besteller vorbehalten. 6.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Igepa Systems berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. 6.5 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 6.6 Igepa Systems ist berechtigt, noch ausstehende Serviceleistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu
erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Igepa Systems bestehen. Im Weigerungsfalle ist Igepa Systems berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei im Falle des Teilrücktritts Forderungen für bereits erfolgte Teilleistungen von Igepa Systems sofort fällig werden.

7. Pflichten des Bestellers 7.1 In Ergänzung zu Ziffer 3.7 hat der Besteller insbesondere nachfolgende Pflichten einzuhalten: ▪ Anschluss-/ Installationsvoraussetzungen: – Benennen und Abstellen des zur Unterstützung der Anschluss- und Installationsarbeiten erforderlichen Personals – Ermöglichen eines Testlaufs zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten ▪ Betrieb: – Betrieb von Hard- und Software nur durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder geschultes Personal unter Beachtung der Betriebs- und Bedienungsbedingungen sowie -anweisungen – Einhaltung der Richtlinien für den Einsatz von Verbrauchsmaterial (z.B. Medien/Tinte) sowie Ersatz- und Verschleißteilen ▪ Datensicherung und Datenpflege: – Regelmäßige – der Bedeutung der Daten für den Geschäftsbetrieb des Bestellers angemessene – Datensicherung, insbesondere Durchführung einer gesonderten Datensicherung vor Durchführung von Servicearbeiten, um das Datenverlustrisiko zu minimieren – Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z.B. regelmäßige Defragmentierung von Massespeicher, Auslagerung von Massedaten) – Die Vorhaltung eines aktuellen und vollumfänglichen Virenschutzes ▪ Rahmenbedingungen für Service: – Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters, der bei Bedarf während der Serviceleistung vor Ort anwesend ist – Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen (Beschreibung der Fehlersymptomatik durch Fehlerprotokolle etc.) – Dokumentation und Vorführung von Störungen des Servicegegenstandes – Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Telefonanschluss) auf eigene Kosten des Bestellers – Rechtzeitige Mitteilung eines Standortwechsels des Servicegegenstandes – Erkennbare Leistungshindernisse (Betriebsfeiern, etc.) sind Igepa Systems mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen ▪ Rahmenbedingungen für den Dauerbezug von Verbrauchsmaterial – Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lagerfläche für Verbrauchsmaterial ▪ Entsorgung von sicherheitsrelevanten Stoffen und Waren gemäß den einschlägigen umwelt- und entsorgungsrechtlichen Bestimmungen auf eigene Kosten. 7.2 Der Besteller hat Igepa Systems zu informieren, wenn er Produkte in einer Umgebung einsetzt, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für Mitarbeiter oder Subunternehmer von Igepa Systems darstellt oder darstellen könnte.

8. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung 8.1 Soweit Igepa Systems bei der Erbringung der Servicearbeiten Ersatz- oder Verschleißteile ein- oder verbaut, richtet sich die Gewährleistung und der Eigentumsvorbehalt für diese nach den „Allgemeinen Maschinenverkaufsbedingungen“ von Igepa Systems (dort Ziffern 7., 8. und 9.) in der jeweils bei Auftragserteilung aktuellen Fassung. Die „Allgemeinen Maschinenverkaufsbedingungen“ können bei Igepa Systems kostenlos angefordert werden. 8.2 Sofern nicht nachfolgend anderweitig geregelt, leistet Igepa Systems entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Gewähr für die mangelfreie Ausführung der Serviceleistung. 8.3 Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, nicht vermeidbaren Abweichungen zum Auftragsinhalt der Serviceleistung.
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8.4 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Igepa Systems unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln stehen dem Besteller die uneingeschränkten gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche zu. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Igepa Systems nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Igepa Systems auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 8.5 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese gilt auch für die sonstigen Mängelansprüche des Bestellers bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 8.6 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung oder der Abnahme der Serviceleistung (vgl. Ziffer 4.). Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn. 8.7 Der Besteller kann gegenüber Igepa Systems keine Gewährleistungsrechte geltend machen, sofern er gegen seine Pflichten gemäß Ziffer 7. verstößt. Dies gilt nicht, sofern und soweit die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Mangel ist. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 8.8 Soweit die Schadensersatzhaftung von Igepa Systems gemäß dieser Ziffer 8. oder nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Igepa Systems. 8.9 Gewährleistungsansprüche gegenüber Igepa Systems dürfen nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden. 8.10 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 8. entsprechend. 8.11 Service- oder Reparaturzeiten gelten nicht als Ausfallzeiten.

9. Rücktritt, Kündigung 9.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Igepa Systems unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. 9.2 Igepa Systems ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. 9.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 9. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

10. Nutzungsrechte an Software und Dokumentation 10.1 An überlassener Software gewährt Igepa Systems dem Besteller gemäß den nachstehenden Bedingungen das unbefristete (Kauf) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und vorbehaltlich Ziffer 10.5 nicht übertragbare Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. 10.2 Der Besteller ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware
oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-) Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. 10.3 Der Besteller ist ohne Zustimmung von Igepa Systems nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig. 10.4 Im Falle einer gemäß Ziffer 10.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Besteller ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen. 10.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke im Sinne der Ziffer 10.3 weiterzuveräußern. Im Falle der Veräußerung sind Igepa Systems unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben. 10.6 Die Bestimmungen der Ziffern 10.3 bis 10.5 gelten für (mit-)überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentationen entsprechend. 10.7 Igepa Systems behält sich sämtliche Rechte an der überlassenen Software, insbesondere an deren Aktualisierungen (z.B. Updates) vor, bis die Forderungen aus der Überlassung der Software als auch die sonstigen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung fälligen Forderungen von Igepa Systems aus der Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind. 10.8 Im Falle einer Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ist Igepa Systems berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, sowie Schadensersatz zu verlangen.

11. Nutzungsrechte an sonstigen Leistungen 11.1 Soweit nicht anders in Textform vereinbart, räumt Igepa Systems an sonstigen Leistungen und erzielten Arbeitsergebnissen, wie beispielsweise Schulungsunterlagen, Berichten, Präsentationen Analysen, Datenbankwerken und Datenbanken ein einfaches, örtlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares Recht ein, diese Leistungen in unveränderter Form zu nutzen. 11.2 Die Nutzungsrechte gemäß vorstehendem Absatz werden erst übertragen, wenn die Forderungen aus der Bestellung der Leistung als auch die sonstigen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung fälligen Forderungen von Igepa Systems aus der Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

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12. Geheimhaltung, Datenschutz, Datenweitergabe 12.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über Igepa Systems zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 12.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. 12.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Besteller nachweislich bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nachweislich notwendige Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Igepa Systems zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist zulässig; wobei der Besteller in diesem Fall unverzüglich Igepa Systems von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten hat. 12.4 Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass Igepa Systems die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei Igepa Systems speichert bzw. speichern wird. 12.5 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass Igepa Systems möglicherweise personen- und/oder unternehmensbezogene Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zum Zweck der Bonitätsprüfung an eine Kredit-Auskunftei übermittelt, um Auskünfte und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch statistischer Verfahren („Scorewert“) über den Besteller zu beziehen und – soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Igepa Systems erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Bestellers nicht beeinträchtigt werden – um der Kredit-Auskunftei Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu übermitteln; die Kredit-Auskunftei speichert die Daten, um ihr angeschlossene Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können und stellt ihren Vertragspartnern diese Daten nur zur Verfügung, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen; die Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verwendet; der Besteller kann bei der KreditAuskunftei selbst Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten erhalten. 12.6 Igepa Systems übermittelt die Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zudem zum Zweck der Identitätsprüfung an eine Kredit-Auskunftei, woraufhin die Kredit-Auskunftei den Grad der Übereinstimmung der bei ihr gespeicherten Personalien/Unternehmensdaten mit den vom Besteller bei Igepa Systems erhobenen Daten in Prozentwerten ermittelt; Igepa Systems kann somit anhand der von der Kredit-Auskunftei übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob eine Person/ein Unternehmen unter der vom Besteller angegebenen Anschrift im Datenbestand der Kredit-Auskunftei gespeichert und – bei natürlichen Personen – ob sie über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder eine Übermittlung abweichender Anschriften sowie eine Speicherung der Daten des Bestellers im Datenbestand der Kredit-Auskunftei findet insoweit nicht statt, es wird allein aus Nachweisgründen die Tatsache der Überprüfung bei der Kredit-Auskunftei gespeichert. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Kredit-Auskunftei erhältlich. 12.7 Der Besteller ist berechtigt, von Igepa Systems jederzeit Auskunft über die im konkreten Einzelfall eingesetzten Kredit-Auskunfteien zu verlangen. 12.8 Igepa Systems übermittelt personen- und/oder unternehmensbezogene Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zudem möglicherweise an einen oder mehrere Warenkreditversicherer um Versicherungsschutz hinsichtlich der Forderungen von Igepa Systems aus dem konkreten Vertrag und gegebenenfalls auch späterer Verträge zu erhalten. Der Besteller erhält im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflichten von dem Warenkreditversicherer Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten. 12.9 Der Besteller ist berechtigt, von Igepa Systems jederzeit Auskunft über die im konkreten Einzelfall eingesetzten Warenkreditversicherer zu verlangen. 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung 13.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Igepa Systems gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle inländischen (deutschen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist München. Igepa Systems ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. 13.3 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich im grenzüberschreitenden (internationalen) Geschäftsverkehr aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges betrifft nicht den einstweiligen Rechtsschutz und die Verfahren der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsspruchs. 13.4 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. 13.5 Schiedssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. 13.6 Sitz des Schiedsgerichts ist MÜNCHEN in Deutschland.

14. Sonstiges Bestimmungen 14.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Igepa Systems möglich. 14.2 Die Vertragssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern. 14.3 Erfüllungsort für sämtliche Serviceleistungen des Bestellers und von Igepa Systems ist der Sitz von Igepa Systems.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERBRAUCHSMATERIALEN DER IGEPA SYSTEMS GMBH

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht zur Bestellung berechtigt.

1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verkäufe von Verbrauchsmaterialien zwischen der Igepa Systems GmbH (nachfolgend: „Igepa Systems“) und dem Besteller; hiervon umfasst sind unter anderem die Lieferungen von Papier und sonstigen Bedruckstoffen, Druckzubehör wie Farben, Tinten und Lacke, Briefumschlägen, Verpackungsmaterialien, Plattenmaterialen und LEDTechnik. Die Verkaufsbedingungen finden auch Anwendung auf alle Verkäufe von Ersatz-, Format- und Umbauteilen zu Maschinen, sofern diese nicht von Igepa Systems im Rahmen von Servicearbeiten ein- oder verbaut werden. Für Maschinenverkäufe an sich sowie für Lieferungen von Ersatz-, Format- und Umbauteilen zu Maschinen, die von Igepa Systems im Rahmen von Servicearbeiten ein- oder verbaut werden, gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Maschinenverkaufsbedingungen“. Diese können bei Igepa Systems zur kostenlosen Übersendung angefordert werden. 1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers (insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen) werden von Igepa Systems nicht anerkannt und finden keine Anwendung, sofern Igepa Systems diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Igepa Systems in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos erbringt. 1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass Igepa Systems in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 1.4 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen Igepa Systems und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. 1.5 Rechte, die Igepa Systems nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss 2.1 Jegliche Angebote von Igepa Systems sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. 2.2 Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine Bestellung erst dann gegenüber einem Besteller verbindlich, wenn sie von Igepa Systems durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formwahrend erteilt. Das Schweigen von Igepa Systems auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Igepa Systems nicht verbindlich. Im Falle umgehender Auftragsausführung ohne vorherige Auftragsbestätigung in Textform gelten die Warenrechnung oder der Lieferschein von Igepa Systems, je nachdem was dem Besteller zuerst zugeht, als Auftragsbestätigung. 2.3 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, DIN-Normen sowie sonstige Beschreibungen des Liefergegenstands aus den zu dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit des Liefergegenstands dar. 2.4 Igepa Systems behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Regelungen unter Ziffer 11. bleiben hiervon unberührt und gelten im Übrigen ergänzend.

3. Lieferumfang, Lieferung, Lieferfristen, Verzug 3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die in Textform abgefasste Auftragsbestätigung von Igepa Systems maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von Igepa Systems.
Technische Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. 3.2 Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt. 3.3 Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010). Dies bedeutet, dass Igepa Systems im Rahmen der Lieferung ausschließlich die Bereitstellung des Liefergegenstands am Geschäftssitz von Igepa Systems sowie die Mitteilung der Abholbereitschaft schuldet. 3.4 Übernimmt Igepa Systems abweichend von Ziffer 3.3 die Versendung des Liefergegenstands, so schuldet Igepa Systems ausschließlich die Organisation des Transportes sowie die Übergabe des Liefergegenstands am Geschäftssitz von Igepa Systems an den ersten Frachtführer. Der Besteller hat, ohne Rücksicht auf den Wert der versandten Liefergegenstände, alle mit der Versendung verbundenen Kosten (z.B. Fracht, Rollgelder, Verladekosten- und gebühren, Zölle) zu tragen, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland anfallen (siehe hierzu auch Ziffer 5.2). 3.5 Soweit Igepa Systems abweichend von Ziffer 3.3 Verpflichtungen hinsichtlich des Transports des Liefergegenstands übernimmt (z.B. die Versendung gem. Ziffer 3.4), sind die Versand- bzw. Transportwege und die Versand- bzw. Transportmittel, soweit nicht anderweitig in Textform vereinbart, Igepa Systems überlassen; bei Streckengeschäften obliegt die vorgenannte Wahl den Zulieferanten (z. B. Hersteller). Die Verpflichtung des Bestellers zur Übernahme der mit dem Versand bzw. dem Transport verbundenen Kosten (Ziffer 3.4 und Ziffer 5.2) bleiben hiervon unberührt. Versand- bzw. Transportwege und Versand- bzw. Transportmittel, die außergewöhnlich hohe Kosten auslösen (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht), wird Igepa Systems nur in Abstimmung mit dem Besteller auswählen. 3.6 Mit der Übergabe der Ware an den ersten Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Zulieferanten oder von Igepa Systems beauftragt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Bei Auslieferung durch eigene Mitarbeiter von Igepa Systems geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. 3.7 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Fertigstellung des Liefergegenstands erforderlichen und von ihm bereit zu stellenden Testmaterialien spätestens 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin (siehe Ziffer 3.8), auch wenn dieser unverbindlich ist, bei Igepa Systems und auf seine Kosten anzuliefern. 3.8 Verbindliche Liefertermine oder verbindliche Lieferfristen werden auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform vereinbart und als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Enthält ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung keine Kennzeichnung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist, gelten der dort genannte Liefertermin oder die dort genannten Lieferfristen lediglich als Anhaltspunkt für das Eintreffen der Lieferung. 3.9 Eine Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie ggf. dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. 3.10 Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf bereitgestellt wurde und Igepa Systems die Abholbereitschaft mitgeteilt hat oder, im Falle einer abweichenden Regelung, der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Igepa Systems. 3.11 Ist die Nichteinhaltung eines vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Liefertermins oder einer vereinbarten verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist auf höhere Gewalt und andere von Igepa Systems nicht zu ver
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tretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von Igepa Systems betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die Igepa Systems und deren Zulieferanten betreffen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, steht den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen mangels Verschulden ausgeschlossen. 3.12 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Teilleistungen und Teillieferungen kann Igepa Systems dem Besteller in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. 3.13 Soweit der Liefergegenstand dem Besteller auf Europaletten, Gitterboxen, Plattenwagen oder sonstigen Ladungsträgern (zusammen „Ladungsträger“) übergeben wird, hat der Besteller Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der Übergabe des Liefergegenstands herauszugeben. Unterbleibt dies, ist Igepa Systems berechtigt, ab dem 3. Kalendertage für jede Woche der Verspätung EUR 10,00 pro Ladungsträger zu verlangen, jedoch maximal – auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe – den Zeitwert. Außerdem ist in diesem Fall der Erfüllungsort für die Rückgabe des jeweiligen Ladungsträgers am Sitz von Igepa Systems. Nach Erreichen des Zeitwertes des jeweiligen Ladungsträgers ist Igepa Systems nicht mehr zur Rücknahme des jeweiligen Ladungsträgers verpflichtet. 3.14 Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Liefergegenstände nicht zum vereinbarten Abrufzeitpunkt und/oder innerhalb der vereinbarten oder einer von Igepa Systems festgesetzten, angemessenen Frist (zusammen auch „Abruffrist“) abgerufen, kommt der Besteller in Annahmeverzug. Nach Ablauf des Abrufzeitpunktes bzw. der Abruffrist lagert die Ware, unabhängig von vorherigen, abweichenden Vereinbarungen, auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 4. Befindet sich der Besteller des Abrufauftrages in Annahmeverzug, steht es Igepa Systems frei, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung (Abnahme) von dem Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Abnahme der gesamten noch ausstehenden Ware aus dem Abrufauftrag und die sofortige Zahlung des noch ausstehenden Gesamtkaufpreises zu verlangen („Gesamtfälligkeit“).

4. Annahmeverzug 4.1 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Igepa Systems den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt sowohl Igepa Systems als auch dem Besteller vorbehalten. 4.2 Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. 4.3 Im Falle des Annahmeverzuges werden die den Liefergegenstand betreffenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. 4.4 Liefergegenstände sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

5. Preise 5.1 Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste von Igepa Systems. Die jeweils gültige Preisliste kann bei Igepa Systems zur kostenlosen Übersendung angefordert werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und vom Besteller zusätzlich geschuldet. 5.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung. Veranlasst Igepa Systems entgegen der grundsätzlichen Vereinbarung gem. Ziffer 3.3 „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) den Transport, sind ungeachtet dessen sämtliche im In- und
Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Transport anfallen, vom Besteller zu tragen. 5.3 Für das Schneiden und Halbieren von Papier und Kartons, das Sägen/Zuschneiden von Plattenmaterialien, das Ablängen von Folien sowie das Etikettieren werden die Kosten an den Besteller weiterberechnet, die Igepa Systems hierdurch entstehen. 5.4 Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 %, behält sich Igepa Systems das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstands erhöht bzw. gesenkt haben.

6. Zahlungsbedingungen 6.1 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen (nachfolgend: „Zahlungsfrist“). Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Textform. 6.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Igepa Systems über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch Igepa Systems gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung. 6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne Weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug und Igepa Systems ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben sowohl Igepa Systems als auch dem Besteller vorbehalten. 6.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Igepa Systems berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. 6.5 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 6.6 Igepa Systems ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Systems verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Igepa Systems bestehen. Im Weigerungsfalle ist Igepa Systems berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wobei im Falle des Teilrücktritts Forderungen für bereits erfolgte Teillieferungen von Igepa Systems sofort fällig werden. 6.7 Von dem nicht im Inland ansässigen Besteller kann Igepa Systems Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches nach der Wahl von Igepa Systems von einer deutschen Bank/Sparkasse zu Gunsten und ohne dass Igepa Systems hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches Igepa Systems eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.

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7. Rügepflicht 7.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere den Liefergegenstand bei Erhalt oder vor Abnahme überprüft und Igepa Systems offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstands, in Textform anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller Igepa Systems unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. 7.2 Sollen Liefergegenstände bedruckt geliefert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Druckfreigabe mittels Unterschrift zu bestätigen. Für vom Besteller übersehene oder nicht beanstandete Mängel haftet Igepa Systems in diesem Falle nicht. 7.3 Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Igepa Systems für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Igepa Systems in Textform zu beschreiben.

8. Mängelansprüche, Schadensersatz, Verjährung 8.1 Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, des Stoffs, der Oberfläche, der Farbe, der Breite, des Formats des Gewichts, des Designs oder sonstige handelsübliche Toleranzen. 8.2 Stellt der Besteller Mängel an dem Liefergegenstand fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. der Liefergegenstand darf nicht geteilt, verkauft, verarbeitet, vermischt oder verbunden werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Besteller ist ferner verpflichtet, Igepa Systems die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf das Verlangen von Igepa Systems den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster (z.B. Druckmuster) davon zur Verfügung zu stellen. 8.3 Bei Mängeln an dem Liefergegenstand ist Igepa Systems nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands berechtigt. Sofern Igepa Systems Nachbesserung wählt, sind mehrfache Nachbesserungen im Rahmen des Zumutbaren zulässig. 8.4 Ist eine Lieferung oder Leistung nur teilweise mangelhaft oder besteht teilweiser Liefer- oder Leistungsverzug oder ist lediglich eine Teillieferung oder Teilleistung wegen von Igepa Systems zu vertretender Unmöglichkeit im Übrigen möglich, so ist der Besteller zur Abnahme der Teilleistung verpflichtet, es sei denn, die teilweise Erfüllung ist für ihn objektiv ohne Interesse. 8.5 Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die Igepa Systems dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch. 8.6 Mängelrechte bestehen ferner nicht  bei natürlichem Verschleiß;  bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte;  bei Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen;  bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege, Wartung, Reparatur oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;  bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs des Liefergegenstands außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; Igepa Systems haftet nicht für die Beschaffenheit des Liefergegenstands, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von Igepa Systems vorgeschrieben hat. 8.7 Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum an solchen Liefergegenständen bzw. Teilen von Liefergegenständen, die im Rahmen eines Gewährleistungsfalles ausgetauscht werden, auf Igepa Systems zu übertragen.
8.8 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Igepa Systems unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln stehen dem Besteller die uneingeschränkten gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche zu. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Igepa Systems nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Igepa Systems auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 8.9 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese gilt auch für die sonstigen Mängelansprüche des Bestellers bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 8.10 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands, spätestens jedoch sobald sich der Besteller im Annahmeverzug befindet. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn. 8.11 Hat Igepa Systems aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Verpflichtung übernommen, den Liefergegenstand zu montieren, so beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Systems für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn. 8.12 Soweit die Schadensersatzhaftung von Igepa Systems gemäß den Ziffer 8.1 bis 8.11 ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Igepa Systems. 8.13 Gewährleistungsansprüche gegenüber Igepa Systems dürfen nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden. 8.14 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 8. entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Igepa Systems behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor. 9.2 Bei Liefergegenständen, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Igepa Systems bezieht, behält sich Igepa Systems das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Igepa Systems in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 9.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch Igepa Systems begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
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9.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Wird der Liefergegenstand vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Igepa Systems als Hersteller erfolgt und Igepa Systems unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Igepa Systems eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Igepa Systems. Igepa Systems nimmt diese Übertragung bereits jetzt an. 9.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Igepa Systems nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt oder vermengt, so erwirbt Igepa Systems Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten oder vermengten Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung oder Vermengung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt oder vermengt, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und Igepa Systems sich bereits jetzt einig, dass der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit Igepa Systems anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Igepa Systems nimmt diese Übertragung bereits jetzt an. 9.6 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass Igepa Systems wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den Sachen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten. 9.7 Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 9.4 und 9.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt. 9.8 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Igepa Systems und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von Igepa Systems gekennzeichnet. 9.9 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 9.10 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der Besteller die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus der Veräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffer 9.12 auf Igepa Systems übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. 9.11 Die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigungen (Ziffer 9.4 und Ziffer 9.10) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) können von Igepa Systems jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber Igepa Systems nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt. 9.12 Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Igepa Systems abgetreten. Igepa Systems nimmt diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Igepa Systems gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Veräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) von Igepa Systems zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Igepa Systems Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.4 und 9.5 hat, wird Igepa Systems ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Gleiches gilt für sonstige Forderung, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. 9.13 Igepa Systems ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Igepa Systems abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von Igepa Systems, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Igepa Systems die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt, kann Igepa Systems die Einzugsermächtigung widerrufen und vom Besteller verlangen, dass dieser Igepa Systems die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Igepa Systems alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Igepa Systems zu Geltendmachung der Forderung benötigen. 9.14 Die von Igepa Systems erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Besteller grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Allerdings ist dem Besteller die Abtretung im Wege des echten Factorings unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet:  Unverzüglicher Bekanntgabe der Factoring Bank an Igepa Systems;  Unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring-Bank unterhaltenen Konten des Bestellers;  Der Factoring-Erlös den Wert der von Igepa Systems gesicherten Forderung übersteigt; Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von Igepa Systems sofort fällig. 9.15 Die unter Ziffern 9.4, 9.5, 9.10 und 9.13 erteilten Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs-, Veräußerungs-, und Einzugsermächtigungen erlöschen ohne Weiteres (auflösende Bedingung), wenn der Besteller Insolvenzantrag stellt oder gegen den Besteller Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 9.16 Tritt Igepa Systems gemäß der nachfolgenden Bestimmung unter Ziffer 10.1 vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Igepa Systems berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 10. die Vorbehaltsware zu besichtigen, herauszuverlangen und zu verwerten. 9.17 Igepa Systems ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Igepa Systems aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Igepa Systems. 9.18 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum von Igepa Systems hinweisen und muss Igepa Systems unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Igepa Systems ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller hat Igepa Systems bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Sofern der Dritte Igepa Systems die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller. 9.19 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung gemäß Ziffer 9. nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Igepa Systems hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Igepa Systems unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

10. Rücktritt 10.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Igepa Systems unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
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10.2 Igepa Systems ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. 10.3 Der Besteller hat Igepa Systems oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Igepa Systems die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. 10.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 10. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

11. Geheimhaltung, Datenschutz, Datenweitergabe 11.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über Igepa Systems zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 11.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. 11.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Besteller nachweislich bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nachweislich notwendige Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Igepa Systems zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist zulässig; wobei der Besteller in diesem Fall unverzüglich Igepa Systems von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten hat. 11.4 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass Igepa Systems die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei Igepa Systems speichert bzw. speichern wird. 11.5 Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass Igepa Systems möglicherweise personen- und/oder unternehmensbezogene Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zum Zweck der Bonitätsprüfung an eine Kredit-Auskunftei übermittelt, um Auskünfte und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch statistischer Verfahren („Scorewert“) über den Besteller zu beziehen und – soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Igepa Systems erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Bestellers nicht beeinträchtigt werden – um der Kredit-Auskunftei Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu übermitteln; die Kredit-Auskunftei speichert die Daten, um ihr angeschlossene Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können und stellt ihren Vertragspartnern diese Daten nur zur Verfügung, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen; die Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verwendet; der Besteller kann bei der KreditAuskunftei selbst Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten erhalten. 11.6 Igepa Systems übermittelt die Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zudem zum Zweck der Identitätsprüfung an eine Kredit-Auskunftei, woraufhin die Kredit-Auskunftei den Grad der Übereinstimmung der bei ihr gespeicherten Personalien/Unternehmensdaten mit den vom Besteller bei Igepa Systems erhobenen Daten in Prozentwerten ermittelt; Igepa Systems kann somit anhand der von der Kredit-Auskunftei übermittelten Übereinstimmungsraten erkennen, ob eine Person/ein Unternehmen unter der vom Besteller angegebenen Anschrift im Datenbestand der KreditAuskunftei gespeichert und – bei natürlichen Personen – ob sie über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder eine Übermittlung abweichender Anschriften sowie eine Speicherung der Daten des Bestellers im Datenbestand der Kredit-Auskunftei findet insoweit nicht statt, es wird allein aus Nachweisgründen die Tatsache der Überprüfung bei der KreditAuskunftei gespeichert. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen KreditAuskunftei erhältlich.
11.7 Der Besteller ist berechtigt, von Igepa Systems jederzeit Auskunft über die im konkreten Einzelfall eingesetzten Kredit-Auskunfteien zu verlangen. 11.8 Igepa Systems übermittelt personen- und/oder unternehmensbezogene Daten des Bestellers vor Vertragsschluss zudem möglicherweise an einen oder mehrere Warenkreditversicherer um Versicherungsschutz hinsichtlich der Forderungen von Igepa Systems aus dem konkreten Vertrag und gegebenenfalls auch späterer Verträge zu erhalten. Der Besteller erhält im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflichten von dem Warenkreditversicherer Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten. 11.9 Der Besteller ist berechtigt, von Igepa Systems jederzeit Auskunft über die im konkreten Einzelfall eingesetzten Warenkreditversicherer zu verlangen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung 12.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Igepa Systems gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle inländischen (deutschen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist München. Igepa Systems ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. 12.3 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich im grenzüberschreitenden (internationalen) Geschäftsverkehr aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges betrifft nicht den einstweiligen Rechtsschutz und die Verfahren der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsspruchs. 12.4 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. 12.5 Schiedssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. 12.6 Sitz des Schiedsgerichts ist MÜNCHEN in Deutschland.

13. Sonstiges Bestimmungen 13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Igepa Systems möglich. 13.2 Die Vertragssprache ist Deutsch für Verträge mit Bestellern mit Sitz im deutschen Sprachraum und Englisch für alle anderen Verträge mit Bestellern. 13.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Igepa Systems ist der Sitz von Igepa Systems.